Satzung OTC/Osteosynthesis and Trauma Care, Chapter Austria

§ 1 - Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
OTC/Osteosynthesis and Trauma Care, Chapter Austria
2. Der Verein hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Klagenfurt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderungvon Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung iSd § 34 ff BAO.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die nachstehenden Tätigkeiten (ideelleMittel):
a. die Förderung der Prinzipien zur Behandlung von Unfallverletzungen und deren Folgensowie angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates,
b. die Beteiligung an der Entwicklung und Erprobung neuer operativer und konservativerBehandlungsverfahren,
c. die Förderung und Publikation klinischer und experimenteller Forschung,
d. die Vergabe von Forschungsstipendien,
e. die Förderung und Verbesserung von Qualitätskontrollen und wissenschaftlichenDokumentationen,
f. die Ausrichtung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
g. die Herausgabe regelmäßig erscheinender wissenschaftlicher Informationsschriften,
h. die Förderung des in- und ausländischen ärztlichen Nachwuchses sowie des nicht-ärztlichen Assistenzpersonals im Operationssaal,
i. Information von Politik, der Gesellschaft/Öffentlichkeit und Patienten, auch durchNutzung der „neuen Medien“,
j. die Gründung oder Beteiligung an geeigneten Gesellschaften, welche den Verein bei derVerwirklichung seiner Zwecke unterstützen.
3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:- Mitgliedsbeiträge- Beiträge von Förderern- Spenden und sonstige Zuwendungen- Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen jeder Art- Kostenersatz für erbrachte Leistungen- Förderungen

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt keine eigen- wirtschaftlichen Zwecke. Durch die Erfüllung des Vereinszwecks wird die Allgemeinheit gefördert.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein kann Mitglied in verschiedenen Verbänden und Vereinen sein.
2. Über den Eintritt und Austritt zu Verbänden, Vereinen und Gesellschaften entscheidet das Präsidium.

§ 5 Mitglieder
1. Der Verein hat folgende Mitglieder
• ordentliche Mitglieder
• fördernde Mitglieder
• Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Die ordentliche Mitgliedschaft erwerben können Personen aus dem Bereich der Unfallchirurgie und Orthopädie, wie Chirurgen, Orthopäden, Unfallchirurgen, Mitarbeiter von Kliniken sowie Ingenieure und Medizintechniker. Auf Antrag kann das Präsidium Ausnahmen von dieser Regelung festlegen und eine ordentliche Mitgliedschaft genehmigen. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die Interesse an der Osteosyntheseforschung haben, insbesondere Traumatologen, Orthopäden, Chirurgen,
Ingenieure der Medizintechnik und andere, welche der Osteosyntheseforschung verbunden sind.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Sie werden auf Antrag des Präsidiums per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag anden Verein zu richten. Voraussetzung für eine ordentliche Mitgliedschaft ist die schriftliche Befürwortung zweier Bürgen, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Für fördern-de Mitglieder ist lediglich ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium durch Beschluss. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Vereins in der jeweils gültigen Fassung an.
3. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod.
5. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von sechs Wochen einzuhalten ist.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
7. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglieda. die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt; b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Organe des Vereins nicht befolgt;c. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnungund Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt.
2. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedesMitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Dasbetroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag
auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Präsidium unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
4. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
6. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe/Zustellung an das betroffene Mitglied wirksam.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied keine Beschwerde zu.

§ 8 Beitragsleistungen, Kassenwesen
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag an den Verein zu leisten. Die Höheder Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.
2. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt oder gestaffeltwerden. Der Beitrag für ein laufendes Kalenderjahr ist spätestens am 30.06. des Jahres fällig. Mit Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das aktuelle Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten.
3. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern durch Übersendung des Ergebnisprotokolles der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
4. Von der Beitragszahlung befreit sind Ehrenmitglieder und auf Antrag langjährige ordentliche Mitglieder nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit.
5. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist auch darauf gerichtet, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen.
6. Von den Mitgliedern wird der jährliche Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
7. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschriftmitzuteilen.
8. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs-und Bearbeitungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die das Präsidium durch Beschluss festsetzt.
9. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
10. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
11. Das Präsidium wird ermächtigt, in begründeten Einzelfällen auf Antrag Beitragsleistungen
oder –pflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 9 Vereinsorgane
1. Organe des Vereins sind:
   1. die Mitgliederversammlung
   2. das Präsidium
   3. die Rechnungsprüfer
   4. das Schiedsgericht

§ 10 Arbeitsweise der Organe
1. Jedes Amt beginnt mit Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch einen neugewählten Nachfolger.
2. Eine Organfunktion in dem Verein setzt die ordentliche Mitgliedschaft oder die Ehrenmitgliedschaft im Verein voraus.
3. Abwesende Mitglieder können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme einer Wahl vorher schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt haben.

§ 11 Vergütung für Tätigkeiten, Aufwandsentschädigung
1. Die Aufgaben der Organe werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht dieseSatzung etwas anderes bestimmt.
2. Bei Bedarf kann das Präsidium festlegen, dass Tätigkeiten und Organe entgeltlich auf derGrundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Das Präsidium kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Führung der Geschäfte, Durchführung der Vereinszwecke und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt Mitarbeiter einzustellen.
4. Im Übrigen haben alle Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Vom Präsidium können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwandsersatzes festgesetzt werden.
5. Der Anspruch auf Aufwandsersatz soll innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung, spätestens jedoch vier Wochen nach Ablauf eines Kalenderjahres, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Originalbelegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Die Entscheidung über entgeltliche Tätigkeiten und Auftragsvergabe liegt beim Präsidium. Gleiches gilt für die Inhalte der Verträge und die Vertragsbeendigung.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie setzt sich aus den ordentlichenMitgliedern, den fördernden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern des Vereins zusammen.
2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes ordentlicheMitglied und jedes Ehrenmitglied ist berechtigt, ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen, ihn in einer bestimmten Mitgliederversammlung zu vertreten. Kein Mitglied darf jedoch neben seiner eigenen Stimme mehr als zwei weitere Stimmen vertreten. Ist ein Mitglied, das eine Vollmacht erteilt hat, in der Versammlung anwesend, kann es sein Stimmrecht nur persönlich ausüben. Während seiner Anwesenheit ruht seine Vollmacht.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden.
4. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
   a. Entgegennahme der Berichte des Präsidiums;
   b. Entlastung des Präsidiums auf der Grundlage des Berichtes der Kassenprüfer;
   c. Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Haushaltsplanes für das kommende Jahr;
   d. Wahl der vom Sitzungsleiter vorgeschlagenen Präsidiumsmitglieder;
   e. Auf Antrag des Sitzungsleiters Beschlussfassung über eine geänderte Anzahl der Präsidiumsmitglieder;
   f. Abberufung von Präsidiumsmitgliedern;
   g. Wahl der Kassenprüfer;
   h. Ernennung von Ehrenmitgliedschaften;
   i. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung oder eine Fusion desVereins;
   j. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung bekannt gegeben. Gleichzeitig wird den Mitgliedern die vorläufige Tagesordnung mitgeteilt.
6. Die schriftliche Einladung erfolgt entweder per Brief oder per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und der E-Mail-Adresse bekanntzugeben. Maßgebend für die Einladung ist die letzte vom Mitglied mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-
Adresse.
7. Jedes Mitglied ist berechtigt, bis sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlungbegründete schriftliche Anträge zur Tagesordnung beim Präsidium einzureichen. Jedes Mitglied ist berechtigt, bis zu drei Monate vor der Mitgliederversammlung, in welcher das Präsidium zu wählen ist, dem Präsidium schriftlich Vorschläge mit Begründung und schriftlichem Einverständnis des Vorgeschlagenen über Personen zur Wahl als Präsidi-umsmitglied zu machen. Auf diese Fristen ist in der Terminankündigung hinzuweisen.
8. Daraufhin wird vom Präsidium die Tagesordnung festgelegt und vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern per Brief oder per E-mail mitgeteilt.
9. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
10. Alle vier Jahre benennt der Präsident der Mitgliederversammlung aus den ihm vorge-schlagenen Mitgliedern fünf Kandidaten und zwei Ersatzkandidaten, die er gem. § 15 die-ser Satzung zur Wahl als Präsidiumsmitglieder vorschlägt. Um diesen Punkt ist die Tages-ordnung zu ergänzen. Ausschließlich die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder wählen in Form einer Blockwahl mit je einer Stimme das komplette vorgeschlagene Präsidi-um.
11. Auf Antrag eines ordentlichen Mitgliedes kann die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die vom Präsidenten vorgeschlagenen Präsidiumsmitglieder per Ein-zelwahl gewählt werden müssen. Sollten einzelne vorgeschlagene Mitglieder nicht ge-wählt werden, kann der Präsident die Vorschlagsliste um die/den Ersatzkandidaten ergänzen.
12. Direkt im Anschluss an den Wahlvorgang bestellen die fünf gewählten Präsidiumsmitglieder aus ihrer Mitte unverzüglich den Präsidenten des Vereins, den 1. Vizepräsidenten, den 2. Vizepräsidenten, den Schriftführer und den Schatzmeister und geben ihren Beschluss sofort der anwesenden Mitgliederversammlung bekannt. Zu diesem Zweck kann die Versammlung kurz unterbrochen werden.
13. Sollten, gleich aus welchen Gründen, keine fünf Personen als Präsidiumsmitglied vorge-schlagen werden können, kann das Präsidium auch aus einer geringeren Anzahl Personen be-stehen. Auf jeden Fall jedoch sind mindestens drei Präsidiumsmitglieder, welche die Ämter des Präsidenten des Vereins, des 1. Vizepräsidenten und des Schatzmeisters ausüben müssen, zu bestellen.
14. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet oder eine Fusion anstrebt, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung oder Fusion sind mit Begründung spätestens bis zum 31.03. eines Jahres
schriftlich beim Präsidium einzureichen.
15. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
16. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
17. Beschlüsse der Versammlung sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse desVereins erforderlich ist. Diese muss vom Präsidium einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder eine solche befürworten.
2. Liegt ein satzungsgemäßes Minderheitenverlangen vor, muss das Präsidium innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
3. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen per Brief oder per E-Mail schriftlich.
4. Im Übrigen gelten analog die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 14 Präsidium
1. Das Präsidium setzt sich aus mindestens drei - Präsident, Schriftführer, Schatzmeister, maxi- mal fünf Präsidiumsmitgliedern - Präsident, 1. und 2. Vizepräsident, Schriftführer, Schatzmeis- ter, zusammen.
2. Die Bestellung der Präsidiumsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
3. Der Verein wird durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten, von denen einer derPräsident oder der Vizepräsident sein muss.In Geldangelegenheiten unterzeichnen der Präsident und der Schatzmeister, in schriftlichen An-gelegenheiten unterzeichnen der Präsident und der Schriftführer.
4. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
5. Aufgabe des Präsidiums ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Es ist für sämtlicheAngelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Über die Bildung von Rücklagen entscheidet das Präsidium.
6. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist. Dieses gilt auch für einzelne Präsidiumsmitglieder.
7. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der laufenden Amtsperiode vorzeitig aus, so kann das verbleibende Präsidium durch Beschluss ein kommissarisches Präsidiumsmitglied bis
zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
8. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern ist unzulässig.
9. Präsidiumssitzungen werden durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch ein anderes Präsidiumsmitglied, einberufen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
10. Wenn alle Präsidiumsmitglieder zustimmen, können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dieses kann durch Brief oder per E-Mail geschehen.
11. Zur Unterstützung der Präsidiumsarbeit kann das Präsidium bis zu zwei Beisitzer berufen. Die Beisitzer haben beratende Funktion und gehören nicht dem Präsidium an. Sie haben in den gemeinsamen Sitzungen mit dem Präsidium kein Stimmrecht.
12. Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann das Präsidium im Innenverhältnis per Beschluss festlegen, wer eine Zugangsberechtigung erhält. Diese kann per Präsidiumsbeschluss auch einem Mitarbeiter des Vereins übertragen werden.
13. Zur Organisation seiner Arbeit kann das Präsidium durch Beschluss eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan festlegen.

§ 15 Untergliederungen
1. Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann das Präsidium wissenschaftliche und administrative
Untergliederungen einrichten. Das können Fachbereiche, Kommissionen, Ausschüsse, Arbeitsgruppen o.ä. sein. Dauer, Zweck, Struktur und Organisation der Untergliederungen werden durch das Präsidium bestimmt. Die Untergliederungen sind unselbständig.
2. Jede Untergliederung legt für sich gemeinsam mit dem Präsidium einen Leiter der Untergliederung fest. Dieser ist vom Präsidium zu bestätigen.
3. Für die Beendigung und Auflösung von Untergliederungen ist das Präsidium zuständig.
4. Das Präsidium ist berechtigt, an allen Veranstaltungen der Untergliederungen teilzunehmen
und wird dazu zu diesen Veranstaltungen eingeladen.
5. Das Präsidium ist ermächtigt, eine Geschäftsordnung für die Untergliederungen festzulegen.
6. Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen hat durch ein Organ des Vereins zu erfolgen, das zumindest zu einem Drittel aus Personen zusammengesetzt ist, denen eine Lehrbefugnis gemäß § 103 UG 2002 (venia docendi), eine vergleichbare Lehrbefugnis durch eine akkreditierte Privatuniversität (§ 2 Privatuniversitätsgesetz) oder eine vergleichbare ausländische Lehrbefugnis erteilt wurde. Dem gleichzuhalten ist die Mitgliedschaft in der Österreichischen Akademie der Wissenschaften oder einer vergleichbaren ausländischen Einrichtung. Abweichend davon kann die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen an Studierende oder Wissenschaftler an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 oder 3 EStG 1988 oder an einer Fachhochschule, an eine solche Einrichtung übertragen werden.

§ 16 Kassenprüfer
1. Für die Dauer von zwei Jahren wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer.
2. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die nicht dem Präsidium oder anderen
Gremien des Vereins angehören. Wurde das Amt der Kassenprüfer nicht besetzt oder kann die Kassenprüfung aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt werden, kann das Präsidium beschließen, die Kassenprüfung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe oder sonstige geeignete Personen oder Institutionen durchführen zu lassen.
3. Den Kassenprüfern obliegt einmal jährlich nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres die Aufgabe, die Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu überprüfen. Sie prüfen die gesamte Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer beantragen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung des Präsidiums. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor das Präsidium zu unterrichten.

§ 17 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor dem Schiedsgericht auszutragen.
2. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern.
3. Das Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass jene Partei (Verein oder Vereinsmitglied), welche eine Streitschlichtung anstrebt, dem Streitgegner den Streitgegenstand und auch Namen und An-
schrift jener Person benennt, die ihr Mitglied im Schiedsgericht sein soll.
4. Mir der Benennung des eigenen Mitglieds ist der Streitgegner aufzufordern innerhalb von 14
Tagen seinerseits ein Mitglied zu nominieren. Anschließend benennen die beiden Mitglieder ei-
nen Vorsitzenden, unter dessen Leitung mit der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme
begonnen wird. Können sich die beiden Mitglieder nicht auf einen Vorsitzenden einigen be-
stimmt der Präsident einen Vorsitzenden.
5. Die Tätigkeit des Schiedsgerichtes endet damit, dass den Streitparteien ein Einigungsvorschlag unterbreitet wird, den diesen annehmen oder ablehnen können. Nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes steht für Rechtsstreitigkeiten der ordentliche
Rechtsweg offen.

§ 18 Haftungsbeschränkung
1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem
Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber ihren Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 19 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der
DSGVO personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Feh-
lern weder deren personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem je-
weiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 20 Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen beschlossen worden.
2. In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller Mitglieder anwesend sein. Wird
diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienen Mitglieder erforderlich.
4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Präsidiums als Liquidatoren bestellt.

§ 21 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherig begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken gemäß den §§ 34 ff BAO zuzuführen. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgen und diese die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlichen Be-
günstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO durch Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür
zuständigen Finanzamtes nachweisen können.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 03.05.2022 beschlossen.